Pflichtangaben einer E-Rechnung nach § 14 UStG
Eine E-Rechnung braucht dieselben Pflichtangaben wie jede andere Rechnung. Neu ist: Sie müssen im strukturierten Teil, also im XML, stehen.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand vom 14.10.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit und Vollständigkeit deiner Rechnungen bleibst du als Rechnungsaussteller selbst verantwortlich. Der Prüfbericht von E-RechnungPDF ist eine technische Hilfe und keine steuerliche Prüfung. Kontrolliere alle erkannten Werte vor dem Versand.
Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
- vollständiger Name und vollständige Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger,
- Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (eine von beiden genügt),
- Ausstellungsdatum,
- fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung,
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (bei Anzahlungen ggf. Zeitpunkt der Vereinnahmung),
- nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung (z. B. Skonto), soweit nicht im Entgelt berücksichtigt,
- Steuersatz und Steuerbetrag – oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung,
- in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers,
- bei Gutschriften die Angabe „Gutschrift“.
Weitere Angaben können je nach Fall dazukommen (§ 14a UStG, z. B. bei Reverse Charge). Für Kleinunternehmer gelten die verkürzten Angaben nach § 34a UStDV. → E-Rechnung als Kleinunternehmer
Alles muss ins XML
Laut BMF müssen alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf eine PDF-Anlage genügt nicht. Ergänzende Angaben (z. B. Stundennachweise) darfst du als Anhang beifügen. Bei ZUGFeRD sind die XML-Daten führend, wenn sie von der PDF-Ansicht abweichen.
Welches Feld ist welches?
In der EN 16931 hat jede Angabe ein Feld, ein sogenanntes BT-Feld (Business Term), z. B. BT-1 Rechnungsnummer oder BT-2 Rechnungsdatum. KoSIT und FeRD haben gemeinsam eine Tabelle veröffentlicht, die die Pflichtangaben nach UStG den BT-Feldern zuordnet – Link unten bei den Quellen. Die beiden Feldnummern oben sind nur Beispiele; die vollständige Zuordnung findest du in dieser Tabelle.
Sonderfälle
- Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto (§ 33 UStDV): verkürzte Angaben, keine E-Rechnungspflicht.
- Sammelrechnung: Als Leistungszeitpunkt darf der Kalendermonat angegeben werden (§ 31 Abs. 4 UStDV, BMF-FAQ 7b).
- Bauleistungen: Im XML reichen derzeit Gewerke mit Summen, wenn die detaillierte Aufschlüsselung in einer Anlage steht, auf die eindeutig verwiesen wird. Das BMF formuliert das als „jedenfalls derzeit“ zulässig, ohne festes Enddatum (BMF-FAQ 7b) – die Regel kann sich also ändern.
Pflichtangaben automatisch prüfen
E-RechnungPDF liest die Angaben aus deinem PDF aus, zeigt im Prüfbericht fehlende Pflichtangaben an und prüft, ob Positionen, Steuer und Summen aufgehen. Deine Datei wird nicht hochgeladen, sondern im Browser verarbeitet. → E-Rechnung prüfen
FAQ
Reicht es, wenn die Angaben im PDF stehen? Nein, bei einer E-Rechnung müssen sie im XML stehen.
Brauche ich bei Geschäftskunden eine Leitweg-ID? Nein. Laut BMF reicht im B2B ein Platzhalter wie „-“ im Feld BT-10. → Leitweg-ID
Darf ich Anlagen anhängen? Ja, für ergänzende Angaben – aber nicht statt der Pflichtangaben.